Vereinssatzung

Schützengesellschaft „Jägerblut“ 1913 Urberach e.V.
Mitglied des Deutschen Schützenbundes

§1 Der im Jahre 1913 gegründete Verein führt den Namen Schützengesellschaft „Jägerblut“ 1913 Urberach e.V. Er hat seinen Sitz in Urberach und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach am Main unter der Nr. VR 3380 eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Der Zweck des Vereins ist die Pflege und die Förderung des Schießsports, Unterhaltungs- und Bildungsmöglichkeiten auf volkstümlicher Grundlage, insbesondere für diesen Sport zu begeistern und unter den Mitgliedern geselligen Umgang zu fördern. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereines dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

§3 Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) entsprechende Organisation eines regelmäßigen und geordneten Schießsportbetriebes
b) Durchführung von Übungsstunden mit Theorie und Praxis unter Leitung eines Schießwartes
c) die Beteiligung an Turnieren, Meisterschaften, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen.
d) Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen sowie Veranstaltungen und Ausflügen
e) die Durchführung und Beteiligung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen.
f) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern.
g) die Erstellung sowie Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.

§4 Verbandsmitgliedschaften

1) Der Verein ist Mitglied
a) im Orts-Vereins-Ring Urberach
b) in den für die betriebene Sportart zuständigen Fachverbänden.

2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

§5 Mitgliedschaft

1) Mitglied kann jeder gut beleumdete Bürger werden.

2) Der Verein besteht aus:
-aktiven Mitgliedern
-passiven Mitgliedern
-Ehrenmitgliedern

3) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können.

4) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

5) Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
Ihnen steht ein Stimmrecht zu.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr haben jugendliche Mitglieder kein Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen und den Vorstandswahlen.
Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

2) Alle Mitglieder haben das Recht, der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teil zu nehmen.

3) Alle Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, die Übungsstätten des Vereins unter Beachtung der Schießordnung und der sonstigen Anordnungen zu benutzen.

4) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6) Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
c) die Regelung dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten
d) den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane und Übungsleiter Folge zu leisten

7) Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der
Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben.
Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.

§7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.

2) Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

3) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Lehnt der Vorstand die Aufnahme als Mitglied ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen.
Diese entscheidet mit 2/3 Stimmenmehrheit endgültig. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

4) Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod;
- durch Austritt;
- durch Ausschluss;
- durch Auflösung des Vereins

5) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem ersten Vorsitzenden zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.

6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

7) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben zuvor Rechenschaft abzulegen. Ihr Austritt wird dort erst nach erfolgter Entlastung durch die nächstfolgende Generalversammlung wirksam.

8) Der Ausschluss erfolgt:
a) bei schädigendem Verhalten und bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung und die Beschlüsse
b) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
c) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Zahlung von drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist
d) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen

9) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand auf Antrag.
Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

10) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand, unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds, über den Antrag zu entscheiden.

11) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

12) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das Mitglied wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe, durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

13) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

14) Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

15) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf Zahlung rückständiger Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§8 Aufnahmegebühr und Jahresbeiträge

1) Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren werden durch Generalversammlungsbeschluss mit einfacher Mehrheit festgesetzt. Das Mitglied ist verpflichtet für die Dauer der Mitgliedschaft am Lastschriftverfahren teilzunehmen.

2) Neu eintretende Mitglieder sind erst dann stimmberechtigt, wenn die Aufnahmegebühr vollständig entrichtet ist. Ausnahmen kann der Vorstand gewähren.

3) Der Vorstand hat das Recht ausnahmsweise, bei Bedürftigkeit, die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen. Das Recht zu gleichen Maßnahmen steht dem Vorstand, unter denselben Voraussetzungen, auch bezüglich des Jahresbeitrages zu.

4) Die aktive Sportbeteiligung kann durch den Vorstand vor Bezahlung der Aufnahmegebühr oder des Jahresbeitrages untersagt werden.

5) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.

6) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen. Der Beitrag wird zum Fälligkeitstermin eingezogen.

§9 Organe des Vereins

1) die Mitgliederversammlung

2) der geschäftsführende Vorstand

3) der Gesamtvorstand

§10 Vorstand

1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem zweiten Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer
e) dem Beisitzer

2) Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
b) den Spartenleitern
c) Beisitzern deren Anzahl in der Mitgliederversammlung festgelegt wird

3) Der erste Vorsitzende und, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende, vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

4) Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

5) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

6) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

7) Der Gesamtvorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand bei der Ausführung und Umsetzung von Vereinsbeschlüssen. Des weiteren ist er zuständig für die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.

8) Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der geschäftsführende Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsmäßig gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Die Wahl erfolgt einzeln.

9) Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse in Gesamtvorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, berufen werden. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

10) Der Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsverfahren hat der 1. Vorsitzende.

11) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

12) Die Mitgliederversammlung kann abweichend zu Absatz 11 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

13) Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann, durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten, Aufwandspauschalen festsetzen.

14) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§11 Mitgliederversammlung

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.

2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. Veröffentlichungen in der Presse erfolgen zusätzlich.

3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Falle sind die Mitglieder, unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche, einzuladen.

4) Die Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1) Wahl des Vorstandes.

2) Wahl zweier Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

3) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes und des Prüfberichts der Kassenprüfer.

4) Entlastung des Vorstands.

5) Die Festsetzung von Aufnahme- und Jahresbeiträgen.

6) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

7) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, alle sonstigen, ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten. Beschlussfassung über die Auflösung oder Fusion des Vereins.

9) Beschlussfassungen über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen

10) Beschlussfassungen über eingereichte Anträge

§13 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider, ein vom ersten Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

2) Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder diese Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

3) Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel offen per Handzeichen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen oder dies von mindestens drei Mitgliedern verlangt wird.

4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn mindestens ein Viertel der Erschienenen Mitglieder darauf anträgt, sonst offen per Handzeichen.

5) Bei Persönlichkeitswahlen ist bei Stimmgleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmgleichheit, entscheidet das Los.

§14 Haftung des Vereins

1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500,- € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§15 Datenschutz

1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

§16 Niederschriften

1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen.

2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. In diese Niederschrift sind die getroffenen Entscheidungen und das betreffende Stimmverhältnis aufzunehmen.

§17 Satzungsänderung

1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2) Bei der Einladung ist die Angabe der zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.

3) Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§18 Vermögen

1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigt werden.

§19 Vereinsauflösung

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn mindestens sieben Mitglieder für das Fortbestehen des Vereins eintreten und diese Willenserklärung schriftlich der Mitgliederversammlung vorlegen.

2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt, nach Beendigung der Liquidation, das vorhandene Vereinsvermögen an den Landessportbund Hessen e.V., oder, falls der Landessportbund Hessen e.V. zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen nicht erfüllen sollte, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Pflege und die Förderung des Schießsports. Es soll ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden.

§20 Gültigkeit der Satzung

1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 16.04.2010 beschlossen.

2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Rödermark, den 16.04.2010